§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 01. Juli 1896 gegründete Verein führt den Namen
Turn- und Sportverein Kohlberg 1896 e.V.,
als Abkürzungen TSV Kohlberg, TSV Kohlberg e.V., TSV Kohlberg 1896 e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kohlberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart (Registernummer VR220002), vormals Amtsgericht Nürtingen (Registernummer VR 2) eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind rot / weiß.
5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes.
Die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes werden seitens des Vereins und seiner Mitglieder als verbindlich anerkannt. Dies gilt auch für die Mitgliedsverbände des Württembergischen Landessportbundes, deren Sportarten innerhalb des Vereins betrieben werden.
6. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Gesamtausschuss kann im Rahmen der haushalts-rechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein.
2. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt aufgrund einer Beitrittserklärung. Diese ist schriftlich oder mittels Online-Antrag über die Vereinswebsite an den Verein zu richten.
3. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats in dem sie beauftragt wird. Die Mindest-mitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
6. Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Förderung des Sports und des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mitglieder, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Unterbrechung 50 Jahre Mitglied des Vereins sind, werden automatisch zu Ehrenmitgliedern.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
Für die freiwillige Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für die Beitrittserklärung bestimmenden Regelungen entsprechend.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Gesamtausschuss beschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- Rückstand der Beitragszahlung von mehr als 1 Jahr.
- Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
- Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
- Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.
Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Der Ausschlussbeschluss ist durch den Vorstand in die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einzubringen, zu der das Mitglied einzuladen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 5 Beiträge
1. Die Mitglieder sind beitragspflichtig.
Die Beiträge werden einzeln von der Mitgliederversammlung in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgelegt. Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig und werden ausschließlich über Einzugsverfahren mittels Lastschrift erhoben. Auf schriftlichen Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet und erlassen werden.
2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
3. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landesportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung eines Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimm- und Wahlrecht kann erst ab 18 Jahren ausgeübt werden.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den Bedingungen der bestehenden Abteilungen zu benutzen. Jedes Mitglied kann sich in allen Abteilungen des Vereins nach Maßgabe der Abteilungsbestimmungen sportlich betätigen.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
- die Mitteilung von Anschriftenänderungen
- Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
- Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung, im Sprachgebrauch des Vereins Haupt- oder Generalversammlung
2. Der Vorstand (war 3.)
3. Der Gesamtausschuss (war 2.)
§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich durchgeführt werden.
2. Sie ist von einem Mitglied des Vorstandes durch Veröffentlichung auf der Vereinswebsite oder im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kohlberg unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter.
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Gesamtausschusses.
- Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten.
- Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und der zu wählenden Mitglieder des Gesamtausschusses.
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl oder Bestätigung der Abteilungsleiter
- Festsetzung der Beiträge, etwaiger Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge und Umlagen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins
- Sonstige durch die Satzung zugewiesene Aufgaben
5. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung vom Ausschuss oder von einem Viertel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Wahlen gilt, wer die meisten Stimmen erhalten hat, ist gewählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werde nicht mitgezählt. Zu redaktionellen Satzungsänderungen und Änderungen auf Wunsch des Finanzamts, Amtsgerichts oder der Verbände, in denen der Verein Mitglied ist, ist der Vorstand berechtigt und ermächtigt. Über solche Änderungen beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und einem der Vorstandsmitglieder zu unterschreiben.
9. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Ausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.
§ 10 Vorstand
1. Den Vorstand bilden volljährige Vereinsmitglieder und zwar:
- Mindestens zwei Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgabenbereichen, darunter der Vorstand Finanzen
- Bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgabenbereichen
2. Die Vorstandsmitglieder erledigen die laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch Satzungen oder Ordnungen des Vereins einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihnen die Verwaltung des Vereinsvermögens. Wichtige Vereinsangelegenheiten sind zur Erledigung beziehungsweise Beschlussfassung dem Gesamtausschuss vorzulegen. Der Vorstand ist an Beschlüsse und Weisungen des Gesamtausschusses gebunden. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind in verschiedenen Aufgabenbereichen tätig. Die Vorstandsmitglieder koordinieren die Vereinsarbeit und repräsentieren den Verein nach außen. Der Vorstand für Finanzen verwaltet die Finanzen und Versicherungen des Vereins. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes stehen den durch die Mitgliederversammlung zugeordneten Aufgabenbereichen vor. Diese sind insbesondere Repräsentation & Öffentlichkeitsarbeit, Vereinsverwaltung & Organisation, Sportkoordination & Sportentwicklung, Sportstätten & Gebäude sowie Sonderthemen. Die Vorstandsmitglieder sind gehalten, ihre Arbeit aufeinander abzustimmen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind der Vorstand im Sinne § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl ausgehend gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen werden.
§ 11 Gesamtausschuss
1. Dem Gesamtausschuss gehören an:
- Die Vorstandsmitglieder
- Der Schriftführer
- Bis zu 8 (acht) Beisitzer im Ausschuss mit besonderer Aufgabenstellung
- Die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter der bestehenden Abteilungen
Der Gesamtausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied des Gesamtausschusses hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Der Gesamtausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Die Mitglieder des Gesamtausschusses und des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie endet mit dem Ende des Tages an dem die Mitglieder-versammlung stattfindet. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds kann der Gesamtausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
2. Der Gesamtausschuss unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit sie ihm nicht durch diese Satzung oder Ordnungen des Vereins selbst zur Erledigung zugewiesen sind.
Insbesondere obliegt ihm:
- Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
- Die Beschlussfasssung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstands
- Erledigung beziehungsweise Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten.
3. Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt § 9 (8) entsprechend (Gesamtausschussprotokolle).
4. Die Sitzungen des Gesamtausschusses sind von einem Vorstandsmitglied schriftlich, telefonisch oder mündlich spätestens drei Tage vorher einzuberufen. In unvorhergesehenen, eiligen Fällen kann die Frist des ersten Satzes unterschritten werden. Tagesordnungen und Gegenstände der Beschlussfassung brauchen bei der Einberufung nicht bekannt gegeben zu werden.
§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss der Vereinsorgane gegründet. Die Gründung ist in jedem Fall durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter und weitere Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und deren Mitarbeiter werden von der Abteilung gewählt. Die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Wahl des Abteilungsleiters kann im Rahmen der Mitgliederversammlung erfolgen, sofern in der Abteilung keine Wahl stattgefunden hat.
Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vorstandes verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 13 Besondere Ausschüsse
Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche „besondere Ausschüsse beim Vorstand“ gebildet werden.
§ 14 Ordnungen des Vereins
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungsordnung, eine Rechts- und Verfahrensordnung sowie weitere Ordnungen geben, die vom Gesamtausschuss zu beschließen sind.
Ausgenommen davon ist die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Gesamtausschuss zu bestätigen ist.
§ 15 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Strafgewalt. Der Gesamtausschuss kann gegen eigene Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
- Verweis
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
- Ausschluss gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung
- Geldstrafe bis zu 250 EUR, je Einzelfall
§ 16 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Gesamtausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand und dem Gesamtausschuss berichten.
4. Die Prüfungen können jeweils innerhalb angemessener übersehbarer Zeiträume vorgenommen werden. Eine Prüfung muss am Schluss eines Geschäftsjahres stattfinden. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
§ 17 Datenschutz
1. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.
3. Der Verein ist berechtigt, aufgrund gesetzlicher Verordnungen die Kontaktdaten von Mitgliedern regelmäßig zu erfassen.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind mindestens zwei Vorstandmitglieder gemeinsam zu vertretungsberechtigten Liquidatoren zu bestimmen.
4. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Kohlberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. Juli 2021 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 8. Oktober 2011 inkl. Änderungen laut Beschluss vom 24.März 2012.
Sie tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Eintragung am 27.10.2021 beim Amtsgericht Stuttgart